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Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff darauf nur mit Einwilligung zulässig, außer es ist unbedingt erforderlich (§ 25 Abs. 2 TDDDG). Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG um.
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Warum die Ablehnen-Option auf der ersten Ebene zählt
Im Bericht der Cookie Banner Taskforce des Europäischen Datenschutzausschusses vom 18. Januar 2023 hält die große Mehrheit der Aufsichtsbehörden es für einen Verstoß, wenn eine Ebene mit Zustimmen-Button keine Möglichkeit zum Ablehnen bietet.
Google Consent Mode
Steht Consent Mode vor der Einwilligung auf abgelehnt, setzt Google keine Cookies, empfängt aber trotzdem Anfragen. Wir weisen diese Fälle getrennt und mit geringerer Schwere aus, weil ihre Bewertung umstritten ist.
Quellen
- § 25 TDDDG, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 4. November 2026)
- Directive 2002/58/EC (ePrivacy Directive), EUR-Lex (abgerufen am 4. November 2026)
- EDPB, Report of the work undertaken by the Cookie Banner Taskforce (18 January 2023) (abgerufen am 4. November 2026)
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