Das BFSG einfach erklärt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte für Website-Betreiber, jeweils mit dem Paragrafen im Gesetz.
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Ab wann und für wen?
Das Gesetz gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Zu den Dienstleistungen gehören unter anderem Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Übergangsfristen
Dienstleister dürfen Produkte, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen. Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis längstens 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen (§ 38 Abs. 1 BFSG).
Bußgelder
Wer eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig. Dafür sieht § 37 Abs. 2 BFSG eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vor, für andere Verstöße wie fehlende Informationen bis zu 10.000 Euro.
Was Sie jetzt tun können
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt. Finden Sie dann mit einem Audit die Barrieren auf Ihrer Website und beheben Sie sie im Code. CheckEAA hilft beim zweiten Schritt. Für die rechtliche Einordnung wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gesetze-im-internet.de (abgerufen am 4. November 2026)
- § 1 BFSG (Anwendungsbereich) (abgerufen am 4. November 2026)
- § 2 BFSG (Begriffsbestimmungen) (abgerufen am 4. November 2026)
- § 3 BFSG (Barrierefreiheitsanforderungen) (abgerufen am 4. November 2026)
- § 37 BFSG (Bußgeldvorschriften) (abgerufen am 4. November 2026)
- § 38 BFSG (Übergangsbestimmungen) (abgerufen am 4. November 2026)
- Directive (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), EUR-Lex (abgerufen am 4. November 2026)
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